Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Service „Route-Optimizer“

der tiramizoo GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Sträb, Wilhelm-Hale-Str. 50, 80639 München (nachfolgend „Unternehmen“)

Das Unternehmen ermöglicht seine Kunden, Dritten (nachfolgend „Endkunden“) Zugang zu dem Dienst „Route Optimizer“ zu verschaffen, mit welchem diese Endkunden die Fahrtroute für die Lieferung von Waren mit Straßenfahrzeugen, insbesondere bei einer Mehrzahl von Haltepunkten (nachfolgend „Stopps“) im Hinblick auf die Länge der Route optimieren können, oder aber den Dienst „Route Optimizer selbst für eigene Lieferverpflichtungen zu verwenden. Das Unternehmen nutzt zur Ausführung des Dienstes „Route Optimizer“ eine selbst entwi-ckelte, proprietäre Software (nachfolgend „Software“), die es auf externen EDV-Anlagen ausführt und welche unter anderem über eine entsprechend vorbereitete Datenschnittstelle (nachfolgend „API“; gegebenenfalls unter Nutzung eines Internet-basierten Frontends, wel-ches über route-optimizer.tiramizoo.com zugänglich ist, nachfolgend „Plattform“) zugänglich gemacht werden kann Route-Optimizer(nachfolgend Software, externe EDV-Anlagen, API und Plattform Route-Optimizerauch zusammen das „Route-Optimizer-System“).

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand dieses Vertrags ist die Bereitstellung des Route-Optimizer-Systems zur Nutzung seiner Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung des Route-Optimizer-Systems über die Plattform, die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Software sowie die Bereitstellung der von dem Route-Optimizer-System erzeugten Daten (nachfolgend „Anwendungsdaten“). Dabei erzeugt der Kunde mittels des Route-Optimizer-Systems Zugangsberechtigungscodes (nachfolgend „API-Keys“), die er an Endkunden übermittelt oder selbst nutzt, um mittels der API-Keys die Optimierung von Lieferrouten durch das Route-Optimizer-System vornehmen lassen zu können. Dabei übermittelt der Kunde bzw. Endkunde jeweils an das Route-Optimizer-System den eingesetzten Fahrzeugtyp und eine Reihe von Adressdaten, welche er als Abholort und Stopps definiert und welche von dem Fahrzeug zeitlich zusammenhängend abgefahren werden sollen (nachfolgend „Auftrag“), und das Route-Optimizer-System übermittelt an den Endkunden im Gegenzug die Anwen-dungsdaten, nämlich in welcher Reihenfolge und auf welchen Wegen Abholort und Stopps von einem Lieferfahrzeug abgefahren werden sollten (nachfolgend „Optimierung“), sofern das Gebiet, in welchem die Adressen belegen sind, von dem Unternehmen als „Liefergebiet“ unterstützt wird. Jeder Auftrag kann eine unbegrenzte Anzahl von Stopps umfassen.

2. Bereitstellung des Route-Optimizer-Systems

2.1. Das Unternehmen hält ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns (Ziffer 2.3) auf einer oder mehreren externen EDV-Anlagen (nachfolgend auch bei Mehrzahl „Server“) das Route-Optimizer-System in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.

2.2. Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass das bereit gestellte Route-Optimizer-System

  • für den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Zweck geeignet ist;
  • während der gesamten Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist,
  • frei von Viren und ähnlichen Beschädigungen ist, welche die Tauglichkeit des Route-Optimizer-Systems zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben.

2.3. Um das Route-Optimizer-System nutzen zu können, hat dieser an der bezeichne-ten Stelle auf der Plattform zu registrieren, unter Angabe des Namens, der Firma, einer telefonnummer, einer E-Mail-Adresse und eines Passworts (nachfolgend „Kundendaten“). Daraufhin erhält der Kunde an die von ihm genannte E-Mail-Adresse einen Link (nachfolgend „Zugangslink“) gesandt, und wird durch ankli-cken des Zugangslinks in die Lage versetzt, das Route-Optimizer-System nutzen zu können (nachfolgend „Vertragsbeginn“).

2.4. Das Unternehmen ist zur Durchführung von Updates, Patches und sonstigen Maßnahmen berechtigt, welche auf die Verbesserung des Route-Optimizer-Systems abzielen; ihm steht insofern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB) zu.

2.5. Das Route-Optimizer-System und die Anwendungsdaten werden auf dem Server regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

2.6. Übergabepunkt für das Route-Optimizer-System und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang des Rechenzentrums, auf dessen Servern das Route-Optimizer-System bereitgestellt wird.

2.7. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kun-den sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Unternehmen bis zum Übergabepunkt ist das Unternehmen nicht verantwortlich, wobei die Parteien darüber einig sind, dass dem marktüblichen Stand der Technik entsprechende Computer mit einer im digitalen Geschäftsverkehr gebräuchlichen Internetanbindung und jeweils aktuellem Betriebssystem für die Nutzung des Rou-te-Optimizer-Systems ausreichend sind.

3. Technische Verfügbarkeit des Route-Optimizer-Systems und des Zugriffs auf die Anwendungsdaten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

Das Unternehmen schuldet eine Verfügbarkeit des Route-Optimizer-Systems und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zu 99 % eines Kalenderjahres. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit des Route-Optimizer-Systems und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Wartungs- und Reparaturzeiten in einem Umfang von zwei Stunden eines Kalendertags werden bei der Ermittlung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.

4. Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten

4.1. Gerät das Unternehmen mit der betriebsfähigen Bereitstellung des Route-Optimizer-Systems in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziffer 11. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Unternehmen eine vom Kunden gesetzte dreiwöchige Nachfrist nicht einhält, mithin innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität des Route-Optimizer-Systems zur Verfügung stellt. Geringfügige Funktionsbeeinträchtigungen bleiben außer Betracht.

4.2. Ist eine Nutzung des Route-Optimizer-Systems nicht innerhalb von sechs (6) Werktagen, nachdem das Unternehmen vom Mangel Kenntnis erlangt hat, wieder möglich, so kann der Kunde unabhängig von dem Grund der Nichterfüllung, jedoch nicht, wenn ausschließlich höhere Gewalt vorliegt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist zur Beseitigung des Nutzungshindernisses gesetzt hat, welche mindes-tens sechs (6) weitere Werktage beträgt.

4.3. Das Unternehmen hat darzulegen, dass es den Grund für die verspätete Bereit-stellung oder den Leistungsausfall nicht zu vertreten hat. Hat der Kunde den Leis-tungsausfall dem Unternehmen nicht angezeigt, so hat der Kunde im Bestreitensfall zu beweisen, dass das Unternehmen anderweitig Kenntnis davon erlangt hat.

5. Nutzungsrechte an und Nutzung des Route-Optimizer-Systems, Rechte des Un-ternehmens bei Überschreitung der Nutzungsbefugnisse, Datenbanken

5.1. Nutzungsrechte an dem Route-Optimizer-System

5.1.1. Der Kunde erhält an dem Route-Optimizer-System einfache (nicht unterlizen-zierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages be-schränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

5.1.2. Eine Überlassung des Route-Optimizer-Systems an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf das Route-Optimizer-System nur für eigene geschäftliche Tä-tigkeiten nutzen.

5.1.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an dem Route-Optimizer-System vorzunehmen.

5.1.4. Sofern das Unternehmen während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Up-grades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf das Route-Optimizer-System vornimmt, finden die Bestimmungen dieses Vertrags auch für diese uneingeschränkte Anwendung.

5.1.5. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden im Zweifel nicht zu. Dieser ist insbesondere nicht berech-tigt, das Route-Optimizer-System über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nut-zen. Insbesondere ist es nicht gestattet, das Route-Optimizer-System zu ver-vielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen. Vervielfältigungsvorgänge technischer Art, welche für eine vertragsgemäße Nutzung erforderlich sind, bleiben außer Betracht.

5.2. Verpflichtung des Kunden zur sicheren Nutzung

Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die Nutzung des Route-Optimizer-Systems durch Unbefugte zu verhindern.

5.2.2. Der Kunde haftet jeweils dafür, dass das tiramizoo-System nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insbesondere Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem tiramizoo-System gespeichert werden.

5.3. Verletzung der Bestimmungen nach Ziffern 5.1 und 5.2

5.3.1. Verletzt der Kunde schuldhaft die Regelungen in Ziffern 5.1 oder 5.2, kann das Unternehmen den Zugriff des Kunden auf das Route-Optimizer-System oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

5.3.2. Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Unter-nehmens weiterhin oder wiederholt schuldhaft die Regelungen in Ziffern 5.1 oder 5.2, so kann das Unternehmen den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-gungsfrist außerordentlich kündigen.

6. Entgelt und Zahlung

Die Vergütung für die durch das Unternehmen während der Vertragslaufzeit erbrachten ver-traglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweils aktuellen Preisliste des Unternehmens, wel-che unter https://route-optimizer.tiramizoo.com/pricing einsehbar ist. Die Vergütung ist unbar innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Rechnungszugang an die in de Rechnung angege-bene Bankverbindung zu zahlen. Die Übermittlung der Rechnung erfolgt an die E-Mail-Adresse, welche Bestandteil der Kundendaten ist.

7. Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insbesondere

7.1. die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie gegebenen-falls vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen – mit Ausnahme von API-Keys - geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Personen weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird das Unternehmen unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass der Zu-gangslink nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnte;

7.2. die Beschränkungen und Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziffer 5 einhalten;

7.3. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Pro-gramme, die von dem Unternehmen betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Unternehmens unbefugt eindringen oder ein sol-ches Eindringen fördern;

7.4. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung des Route-Optimizer-Systems gegebenenfalls möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrich-ten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;

7.5. das Unternehmen von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des Route-Optimizer-Systems durch den Kunden beruhen oder die sich aus von dem Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtli-chen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung des Route-Optimizer-Systems verbunden sind;

7.6. die berechtigten Nutzer des Route-Optimizer-Systems auf Seiten des Kunden (ins-besondere Mitarbeiter) verpflichten, ihrerseits für Einhaltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sorge zu tragen;

7.7. die erforderliche Einwilligung von Betroffenen einholen, soweit bei Nutzung des Route-Optimizer-Systems personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder ge-nutzt werden und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

7.8. vor der Versendung von Daten und Informationen an das Unternehmen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;

7.9. Mängel an Vertragsleistungen, insb. Mängel an den Leistungen nach Ziffern 2 und 3, dem Unternehmen unverzüglich anzeigen. Soweit das Unternehmen infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist au-ßerordentlich zu kündigen;

7.10. wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe des Route-Optimizer-Systems dem Unternehmen Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeu-tung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermögli-chen;

7.11. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Unternehmens zur Da-tensicherung nach Ziffer 2.5.

8. Datensicherheit, Datenschutz

8.1. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammen-hang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entspre-chend verpflichtet sind.

8.2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er da-für ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtli-chen Bestimmungen berechtigt ist, und stellt im Falle eines Verstoßes das Unter-nehmen von Ansprüchen Dritter frei.

8.3. Das Unternehmen wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

8.4. Die Verpflichtungen nach Ziffern 8.1 bis 8.3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Unternehmens liegen, auch über das Vertragsende hinaus fort.

8.5. Sofern der Kunde das Route-Optimizer-System zur Erfüllung eigener Lieferver-pflichtungen nutzt, schließen gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geht Letztere Ersterem vor.

9. Geheimhaltung

9.1. Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Still-schweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einverneh-men der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Infor-mationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch das Unternehmen vertraulich zu behan-deln sind insbesondere die Anwendungsdaten, sollte es von diesen Kenntnis erlan-gen.

9.2. Die Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 entfallen für solche Informationen oder Teile da-von, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie

  • ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

9.3. Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

9.4. Die Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Ziffer 9.2 nicht nachgewiesen ist, längstens jedoch fünf (5) Jahre.

9.5. Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhal-tungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Ver-trags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Aus-scheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

10. Sanktion bei Verletzung der Verpflichtungen nach Ziffern 8 und 9

Verletzt der Kunde schuldhaft eine wesentliche Pflicht nach den Ziffern 8 und 9 oder aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Ziffer 8.5), so wird für jeden Fall der Verlet-zung eine angemessene, von dem Unternehmen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu bestimmende und im Streitfall von dem zuständigen Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe verwirkt. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angebrochenen Kalendermonat der Dauer des Verstoßes zu bemessen. Weiter kann je-de geschädigte Partei Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 11 dieses Vertrags gel-tend machen, wobei die Anrechnung einer Vertragsstrafe nicht stattfindet.

11. Haftung, Haftungsgrenzen und Vertragsstrafe

11.1. Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

11.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien nur im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.

11.3. Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardi-nalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die verschuldensun-abhängige Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Ziffern 11.1 und 11.2 bleiben unberührt.

11.4. Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die Aufrechnung mit ihr und gegen sie ist zulässig, soweit nicht ausdrück-lich ausgeschlossen.

11.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12. Laufzeit, Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt mit der erstmaligen Übermittlung von Anwendungsdaten an das Route-Optimizer-System durch den Kunden nach Vertragsbeginn. Eine Kündigung ist jeweils zum Ende des laufenden Monats, in welchem die Kündigungserklärung dem Unternehmen zugeht, möglich. Die Kündigungserklärung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

13. Daten des Kunden bei Beendigung des Vertrags

Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist das Unternehmen verpflichtet, die von dem Kunden übermittelten Kundendaten und Anwendungsdaten, soweit noch vorhanden, in-nerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Kalendertagen zu löschen. Es obliegt dem Kunden, die Anwendungsdaten vor der Löschung zu sichern.

14. Höhere Gewalt

Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:

  • von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung;
  • Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo;
  • über sechs Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf;
  • nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets.

Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht mit Ausnahme des Internationa-len Privatrechts Anwendung.

15.2. Anlagen sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrags.

15.3. Nebenabreden außerhalb dieses Vertrags und seiner Anlagen bestehen nicht. Än-derungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ih-rer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich eine andere Form in die-sem Vertrag vereinbart ist. Die Schriftform gilt im Übrigen auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

15.4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts.

15.5. Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrags Lücken, die die Ver-tragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung im Sinne von Ziffer 15.4 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

15.6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht das Gesetz zwingend einen ande-ren Gerichtsstand anordnet, der Sitz des Unternehmens.